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    Informationen zum Entlastungspaket Gas & Wärme

    Was Geschäftskunden zur Gaspreisbremse und Wärmepreisbremse wissen sollten

     

    zuletzt aktualisiert am 4.1.2024, 17:50 Uhr 

    Zur Entlastung von Gas-und Wärmekunden bei den hohen Energiepreisen hat die Bundesregierung Ende 2022 unter anderem eine Preisbremse für Erdgas und Wärme beschlossen. Die Entlastung wurde dabei von März bis Dezember 2023 umgesetzt und aus Mitteln des Bundes finanziert. Seit 1. Januar 2024 zahlen Kunden nun wieder ihren vollen, vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis.  

    Wir haben Ihnen auf dieser Seite noch einmal rückblickend alle Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse 2023 zusammengestellt. 

    Allgemeine Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse 2023

    Die Gaspreisbremse galt vom 1. März 2023 bis zum 31. Dezember 2023 und umfasste rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023.

    Laut Gesetz wurde dabei ein fixer Verbrauchspreis für ein fest definiertes Grundkontingent garantiert: Für Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. Kilowattstunden Erdgas betrugt die Preisbremse 12 Cent pro Kilowattstunde Erdgas für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauches.

    Diese Preisebremse galt auch für Pflege- und Rehaeinrichtungen, Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, Behindertenwerkstätten und Vereine mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden Erdgas.*

    Basis für die Berechnung des Grundkontingents war der Verbrauch, der der Abschlagszahlung vom September 2022 zugrunde gelegt wurde. Für den restlichen, tatsächlichen Verbrauch war der reguläre Verbrauchspreis zu zahlen.

    Konkret bedeutete das: 

    • Bei Geschäftskunden mit monatlicher Abschlagszahlung haben wir den Entlastungsbetrag für Januar und Februar mit dem Märzabschlag verrechnet. Von April bis Dezember haben wir die monatlichen Entlastungen für den jeweiligen Monat berücksichtigt. Der Abschlag reduzierte sich entsprechend.
    • Bei RLM-Kunden haben wir den Entlastungsbetrag jeweils bei der monatlichen Rechnungslegung berücksichtigt. Für Januar und Februar haben wir Ihnen den Entlastungsbetrag auf der Märzrechnung gutgeschrieben. 

    Um die Entlastung durch die Gaspreisbremse zu bekommen, bestand für unsere Geschäftskunden kein Handlungsbedarf.

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    Ende der Gas- & Wärmepreisbremse zum 31. Dezember 2023


    Die Gas- und Wärmepreisbremse ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Seit 1. Januar 2024 zahlen Sie wieder Ihren vollen, vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis. Auf Ihrer Jahresrechnung werden wir die Gaspreisbremse selbstverständlich zeitanteilig ausweisen.

    *Bitte beachten Sie unsere gesonderten Informationen für Kunden mit registrierender Leistungsmessung und einem jährlichen Gasverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden, die nicht zu den genannten Einrichtungen zählen, und für Wärmecontracting-Kunden.

    Bitte beachten Sie: Nach dem EWPBG haben wir den jeweiligen Entlastungsbetrag zunächst unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Das bedeutet: Voraussetzung für die Entlastung war, dass Sie auch Anspruch auf die Entlastung hatten. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nachträglich entfallen, entfiel bzw. entfällt automatisch auch der Anspruch auf Entlastung. In diesem Fall mussten bzw. müssen Sie die gewährte Entlastung zurückzahlen.  

    Berechnung Gaspreisbremse

    Am Beispiel von Kunden bis 1,5 Mio. kWh Erdgasverbrauch pro Jahr

     

    Im Rahmen der Gaspreisbremse hatten Kunden mit einem üblichen Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden Erdgas ein Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches*. Für dieses Kontingent galt die Preisbremse von 12 Cent je Kilowattstunde (brutto). Für den darüber hinausgehenden, tatsächlichen Erdgasverbrauch war der vertraglich vereinbarte Verbrauchspreis zu zahlen. 

    Und so wurde die monatliche Entlastung berechnet:

    1. Auf Basis des Vorjahresverbrauchs* haben wir das individuelle 80-Prozent-Grundkontingent berechnet.
    2. Aus dem vertraglichen Verbrauchspreis und der 12 Cent Preisbremse haben wir die Differenz ermittelt.
    3. Die Differenz wurde mit dem individuellen Grundkontingent multipliziert und ergab den Entlastungsbetrag. 
    4. Diesen Entlastungsbetrag haben wir unabhängig vom neuen (tatsächlichen) Jahresverbrauch von der folgenden Jahresrechnung abgezogen. 
    5. Nun wurde der Entlastungsbetrag noch durch 12 Monate geteilt. 
    6. Der sich so ergebende anteilige, monatliche Entlastungbetrag wurde vom bisherigen monatlichen Abschlägen abgezogen, sodass der Kunde sofort von der Entlastung profitieren konnte. 
      Bei RLM-Kunden haben wir den anteiligen Entlastungsbetrag auf der monatlichen Rechnung gutgeschrieben. 

    Sie mussten also nicht selbst aktiv werden. Die Gaspreisbremse hat auch für geschäftliche Gaskunden automatisch gewirkt.

    Übrigens: Je mehr Erdgas Sie also im Vergleich zum Vorjahr einsparen konnten, umso stärker hat auch der Rabattbetrag gewirkt.

    *bzw. Jahresverbrauch 2021 bei RLM-Kunden < 1,5 GWh Erdgas 

    So-hat-sich-die-Gaspreisbremse-für-B2B-berechnet

    FAQ Gaspreisbremse


    Informationen für RLM-Kunden zur Gaspreisbremse

     

    Für Kunden mit registrierender Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden Erdgas* trat die Gaspreisbremse bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft. Ab diesem Lieferzeitpunkt reduzierte sich für sie die jeweilige Rechnung um den Betrag der Gaspreisbremse. Diese betrug 7 Cent je Kilowattstunde (netto) für 70 Prozent des erwarteten Gasverbrauchs. Als Basis diente hier der Gasverbrauch im Kalenderjahr 2021. Für den über dieses Kontingent hinausgehenden Verbrauch waren die vertraglich vereinbarten Verbrauchspreise zu zahlen.

    Zudem war die Anspruchsberechtigung laut Gesetz an verschiedene Bedingungen geknüpft.

     

    **Ausnahme: Der Gasbezug erfolgte für Pflege- und Rehaeinrichtungen, Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, Behindertenwerkstätten oder Vereine. In diesem Fall informieren Sie sich bitte hier. 


    Informationen für Wärmecontracting-Kunden zur Gas- und Wärmepreisbremse

    Wärmecontracting-Kunden konnten ebenfalls von den Regelungen zur Gas- und Wärmepreisbremse profitieren. Bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Millionen Kilowattstunden haben sie für ihr Grundkontingent (80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs) einen garantierten Wärmepreis von 9,50 Cent je Kilowattstunde (brutto) bezahlt. 


    Informationen zur Dezember-Soforthilfe für Geschäftskunden

     

    Ausführliche Informationen zur Dezember-Soforthilfe 2022 finden Sie rückblickend auf unserer Sonderseite zur Soforthilfe. 

    Aktuelle Informationen zum Erdgasmarkt

     

    Weitere aktuelle Informationen zum Erdgasmarkt, der Entwicklung der Erdgaspreise und und zur Sicherheit der Erdgasversorgung haben wir Ihnen auf einer Extra-Seite zusammengestellt. 

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