Informationen zur Soforthilfe
Was Geschäftskunden zur Dezember-Soforthilfe wissen sollten
zuletzt aktualisiert am 20.2.2023, 16:09 Uhr
+++ Über die hier abgebildeten Informationen hinaus gehende Fragen können wir derzeit nicht individuell via Servicenummer oder E-Mail beantworten und bitten Sie, von diesbezüglichen Nachfragen abzusehen. +++
Informationen für SLP-Kunden
(z.B. Gewerbekunden, kleine und mittelständische Unternehmen bis 1,5 Mio. Kilowattstunden Erdgasverbrauch)
Die Entlastung beim Gaspreis im Dezember diente als finanzielle Brücke für die Wintermonate, da die Gaspreisbremse aufgrund der aufwendigen technisch-administrativen Umsetzung erst ab März 2023 starten kann. Grob geschätzt wurden Sie durch diesen Schritt in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in etwa so stark entlastet, wie es mit der Gaspreisbremse ab März monatlich der Fall sein wird.
Wichtig für Kunden mit Einzugsermächtigung: Bei Kunden mit SEPA-Lastschriftmandat haben wir die Dezemberabschläge nicht abgebucht. Sie mussten hier nichts tun, Sie haben automatisch im Dezember profitiert.
Wichtig für Kunden mit Dauerauftrag oder Überweisung: Selbstzahler mussten selbst aktiv werden, um im Dezember direkt von der Soforthilfe zu profitieren. Sie konnten die Dezemberzahlung einmalig aussetzen. Sofern noch nicht erfolgt: Bitte denken Sie aber daran, Ihren Dauerauftrag ab Januar wieder zu aktivieren. Wer weiter gezahlt hat, profitiert natürlich gleichermaßen von der Soforthilfe - nur etwas später: In dem Fall schreiben wir Ihnen den Betrag im Rahmen der nächsten Jahresrechnung gut. Wie das genau aussieht, zeigen wir Ihnen auf unserer Musterrechnung.
So konnten Sie die Soforthilfe erhalten
Je nach gewählter Zahlungsmethode Ihrer monatlichen Abschläge mussten Sie Folgendes beachten:
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SEPA Lastschrift (Einzugsermächtigung)
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Dauerauftrag
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Monatliche Überweisung
FAQ Soforthilfe
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Konnte die Höhe der Soforthilfe Dezember von der Höhe des Dezember-Abschlags abweichen?
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Wird die Soforthilfe auf meiner Rechnung ausgewiesen?
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Was ist, wenn ich im Dezember keinen Abschlag zahlen musste oder der Abschlag mit der Jahresrechnung verrechnet wurde?
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Was bedeutet die Soforthilfe konkret für meine Abschlagszahlungen im Dezember?
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Erhalte ich meinen gesamten Gasverbrauch im Dezember „umsonst“?
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Wie hoch konnte die Dezember-Soforthilfe für mich ausfallen?
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Profitierte jeder MITGAS-Kunde von der Soforthilfe?
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Hätte es Sinn gemacht, meinen Abschlag zu erhöhen?
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Wie erhielten Kunden mit Lastschriftzahlung ihre Soforthilfe?
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Muss ich trotz der Dezember-Soforthilfe weiterhin Energie sparen?
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Wie erhielten Kunden, die Selbstzahler mit Überweisung oder Dauerauftrag sind, ihre Soforthilfe?
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Was passierte, wenn kein Prognose-Wert aus dem September 2022 vorlag?
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Wie lange musste ich schon Kunde bei MITGAS sein, damit ich die Soforthilfe im Dezember erhalten konnte?
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Was ist mit Kunden, die nach dem 1. Dezember 2022 zu MITGAS kamen? Bekamen die auch ihre Soforthilfe von MITGAS?
Informationen für RLM-Kunden
Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) konnten ebenfalls Anspruch auf die Soforthilfe haben. Um davon zu profitieren, mussten sie uns diesen unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen.
Wer war anspruchsberechtigt?
Hinweis für nicht durchgängig von uns versorgte Kunden
Wer ist nicht anspruchsberechtigt?
Grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt sind:
- zugelassene Krankenhäuser. Sie sollen separat entlastet werden. Bitte kontaktieren Sie uns per E-Mail unter geschaeftskunden@mitgas.de mit dem Betreff "Entlastungspaket".
- Kunden, die Erdgas zur kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugung nutzen.
Wie errechnet sich die Soforthilfe für RLM-Kunden?
Basis für die Berechnung des Entlastungsbetrages sind ein Zwölftel Ihres tatsächlichen Verbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 und Ihr vertraglicher Preis für den Monat Dezember 2022.
Wir verrechnen den einmalige Entlastungsbetrag mit Ihrer Rechnung für Dezember 2022, die Anfang Januar 2023 erstellt wird.
Bitte beachten Sie, dass es zu Verzögerungen in der Rechnungslegung kommen kann, da wir alle gesetzlichen Forderungen bestmöglich umsetzen möchten.
+++ Die Frist zur Anmeldung des Soforthilfe-Anspruchs für RLM-Kunden ist zum 31. Dezember 2022 abgelaufen. +++
Informationen für Wärmecontracting-Kunden
Auch Kunden mit einem Wärmecontracting-Vertrag sind anspruchsberechtigt. Ihren Abschlag im Dezember mussten Sie nicht an uns zahlen. Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wurde Ihr Abschlag im Dezember von uns nicht eingezogen.
Bitte beachten Sie, dass die Höhe der Soforthilfe, anders als bei Gaskunden, 120 Prozent des Septemberabschlages entspricht.
Informationen zur Gaspreisbremse für Geschäftskunden
Ausführliche Informationen zur Gaspreisbremse und ob Sie als Geschäftskunde aktiv werden müssen, finden Sie auf unserer Sonderseite.
Ausführliche Informationen zur Situation auf dem Erdgasmarkt
Weitere Informationen zur aktuellen Marktsituation, der Entwicklung der Erdgaspreise und was Sie als Kunde jetzt selbst tun können haben wir Ihnen auf einer Extra-Seite zusammengestellt.