Für Kunden, die keine Verbraucher sind, gilt die gesetzliche Regelung nach § 288 Abs. 5 BGB.
Welche Kosten werden für Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung berechnet?
Muss die Versorgung eingestellt werden, trägt der Kunde die vom Netzbetreiber ermittelten Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Anschlussnutzung.
In beiden Fällen gilt:
Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Mahnkosten-Pauschale bzw. die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Anschlussnutzung ist.