Informationen zum Entlastungspaket Gas
Was Kunden zur Gaspreisbremse 2023 wissen sollten
zuletzt aktualisiert am 17.1.2024, 17:33 Uhr
Um Gas- und Wärmekunden in Deutschland bei den hohen Energiepreisen zu unterstützen, hatte die Bundesregierung Ende 2022 das so genannte Entlastungspaket Gas beschlossen. Neben der im Dezember 2022 gewährten Soforthilfe beinhaltete das Paket eine Gas- und Wärmepreisbremse. Die Entlastung wurde dabei von März bis Dezember 2023 umgesetzt und aus Mitteln des Bundes finanziert. Seit 1. Januar 2024 zahlen Kunden nun wieder ihren vollen, vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis.
Wir haben Ihnen auf dieser Seite noch einmal rückblickend alle Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse 2023 zusammengestellt.
Allgemeine Informationen zur Gaspreisbremse 2023
Die Gaspreisbremse galt vom 1. März 2023 bis zum 31. Dezember 2023 und umfasste rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023. In diesem Zeitraum wurde ein Gaspreis von 12 Cent je Kilowattstunde (brutto) für ein Grundkontingent garantiert. Als Referenz diente der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Für den Rest galten die regulären Verbrauchspreise. Energiesparen war also weiterhin sinnvoll und auch finanziell zu empfehlen.
Konkret bedeutete das: Den Entlastungsbetrag für Januar, Februar und März haben wir mit Ihrem Märzabschlag verrechnet. Ab April haben wir die monatlichen Entlastungen für den jeweiligen Monat berücksichtigt. Ihr Abschlag hat sich entsprechend reduziert.
Für unsere Kunden bestand kein Handlungsbedarf.
Ende der Gas- & Wärmepreisbremse zum 31. Dezember 2023
Die Gas- und Wärmepreisbremse ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Seit 1. Januar 2024 zahlen Sie wieder Ihren vollen, vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis. Auf Ihrer Jahresrechnung werden wir die Gaspreisbremse selbstverständlich zeitanteilig ausweisen.
Bitte beachten Sie: Nach dem EWPBG haben wir den jeweiligen Entlastungsbetrag zunächst unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Das bedeutet: Voraussetzung für die Entlastung war, dass Sie auch Anspruch auf die Entlastung hatten. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nachträglich entfallen, entfiel bzw. entfällt automatisch auch der Anspruch auf Entlastung. In diesem Fall mussten oder müssen Sie die gewährte Entlastung zurückzahlen.
So wurde die Gaspreisbremse berechnet
Im Rahmen der Gaspreisbremse hatten Sie ein Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches. Für dieses Kontingent galt die Preisbremse von 12 Cent je Kilowattstunde (brutto). Für den darüber hinausgehenden, tatsächlichen Erdgasverbrauch haben Sie Ihren vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis gezahlt. Wie genau das funktioniert hat, können Sie im Video noch einmal nachsehen oder anhand des nachfolgenden Beispiels nachlesen.
Und so wurde Ihre monatliche Entlastung berechnet:
- Auf Basis Ihres Vorjahresverbrauchs haben wir Ihr persönliches 80- Prozent-Grundkontingent berechnet.
- Aus Ihrem vertraglichen Verbrauchspreis und der 12 Cent Preisbremse haben wir die Differenz ermittelt.
- Die Differenz wurde mit Ihrem Grundkontingent multipliziert und ergab Ihren Entlastungsbetrag.
- Diesen Entlastungsbetrag haben wir unabhängig von Ihrem neuen (tatsächlichen) Jahresverbrauch von Ihrer folgenden Jahresrechnung abgezogen.
- Nun wurde der Entlastungsbetrag noch durch 12 Monate geteilt.
- Der sich so ergebende anteilige, monatliche Entlastungbetrag wurde von Ihren bisherigen monatlichen Abschlägen abgezogen, sodass sie sofort von der Entlastung profitieren konnten.
Sie mussten also nicht selbst aktiv werden. Die Gaspreisbremse hat für Gaskunden automatisch gewirkt.
Übrigens: Je mehr Erdgas Sie also im Vergleich zum Vorjahr einsparen konnten, umso stärker hat auch der Rabattbetrag gewirkt.
Wussten Sie, dass...
Haushaltskunden haben selbstverständlich auch trotz Gaspreisbremse von der Mehrwertsteuersenkung auf Erdgas profitiert. Der vergünstigte Steuersatz von 7 Prozent galt sowohl auf den Grundpreis als auch beim staatlich garantierten Verbrauchspreis von 12 Cent je Kilowattstunde und Ihrem regulären Verbrauchspreis, den Sie für jede über das Grundkontingent hinausgehende Kilowattstunde gezahlt haben. Da es sich bei den 12 Cent je Kilowattstunde um einen Bruttopreis gehandelt hat, war die Mehrwertsteuer bereits darin enthalten.
Wichtige Fragen & Antworten zur Gaspreisbremse
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Wann ist die Preisbremse für Gas geendet?
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Die Preisbremsen sind ausgelaufen. Was hat sich dadurch für mich geändert?
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Warum habe ich nicht den kompletten Entlastungsbetrag laut Jahresrechnung erhalten?
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Was ist passiert, wenn ich weniger verbraucht habe als prognostiziert?
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Was ist passiert, wenn ich mehr verbraucht habe als prognostiziert?
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Konnte ich die Jahresverbrauchsprognose beeinflussen?
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Meine Jahresverbrauchsprognose war falsch (zu hoch oder zu niedrig). Wie wurde sie berechnet?
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Was hat die Umsetzung der Gaspreisbremse für meinen Abschlag bedeutet?
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Wie hoch war mein Entlastungsbetrag?
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Warum habe ich kein Informationsschreiben mit neuem Abschlagsplan und Entlastungsbetrag erhalten?
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Erhielten auch Kunden, die im Januar oder Februar 2023 bei MITGAS gekündigt hatten, trotzdem ihre Entlastung von MITGAS?
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Erhielten auch Kunden, die im Januar oder Februar 2023 umgezogen sind und danach kein Erdgas mehr bezogen haben, eine Entlastung?
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Was ist passiert, wenn sich bei einem Umzug die Zeiträume überschnitten haben?
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Was ist, wenn mein Jahresverbrauch 2021 nicht repräsentativ für das Jahr 2023 war?
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Wer konnte die zusätzliche Entlastung bei atypischen Verbräuchen im Referenzjahr 2021 beantragen?
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