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Neue gesetzliche Regelungen für die Steuerung von Wallboxen für Elektroautos, Wärmepumpen, Klimaanlagen und Stromspeichern

Die Energie-, Wärme- und Mobilitätswende im Netzgebiet der Mitteldeutschen Netzgesellschaft Strom mbH (MITNETZ STROM) nimmt weiter Fahrt auf. Neben der seit Jahren stark steigenden Einspeisung von erneuerbaren Energien spielen auch sogenannte „steuerbare Verbrauchseinrichtungen“ (kurz „sVE“) eine immer wichtigere Rolle. Darunter versteht der Gesetzgeber Verbrauchsgeräte, deren Energieaufnahme vom Netzbetreiber zu netzdienlichen Zwecken gesteuert werden kann. Dazu zählen nicht-öffentliche Ladepunkte für Elektro-Autos (private Wallboxen), Wärmepumpen, Klimaanlagen sowie Stromspeicher. Über 75.000 dieser Anlagen waren Ende 2023 bereits am Niederspannungsnetz der MITNETZ STROM angeschlossen.

Neue Vorgaben des Gesetzgebers zur Regelung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen

Seit dem 1. Januar 2024 gelten neue Vorgaben für die netzorientierte Steuerung dieser steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Bislang konnten die Verbraucher selbst entscheiden, ob sie ihrem Netzbetreiber Eingriffe in den Betrieb ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gewähren wollten und konnten im Gegenzug eine Reduzierung ihrer Netznutzungsentgelte erhalten. Mit der neuen Regelung ist diese Freiwilligkeit nicht mehr gegeben. Grundlage ist das Energiewirtschaftsgesetz, § 14a.

Die bundeseinheitlichen Regelungen wurden am 27. November 2023 von der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Sie sollen eine zügige Integration dieser Verbraucher in das Stromnetz sicherstellen, um die Verkehrs- und Wärmewende zu beschleunigen und gleichzeitig die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Dies soll dadurch garantiert werden, dass Verteilnetzbetreiber wie MITNETZ STROM im Bedarfsfall die Möglichkeit haben, diese Geräte zu steuern, also bei drohenden Engpasssituationen im Netz deren Strombezug zu reduzieren. So sollen Überlastungen des Stromnetzes und in der Folge größere Stromausfälle vermieden werden. Die neue Regelung hat in den letzten Monaten bereits zu hoher öffentlicher Aufmerksamkeit und teils auch zu Spekulationen geführt.

Herunterregelung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen unterliegt engen Grenzen

Dr. Michael Lehmann, Leiter des zuständigen Bereichs Prozess- und Systemmanagement bei MITNETZ STROM erläutert: „Niemand braucht Angst zu haben, dass ihm der Strom für seine steuerbaren Verbraucher komplett abgeschaltet wird, so dass seine Wohnung kalt bleibt oder sein Fahrzeug nicht geladen wird, da eine Mindestleistung von 4,2 Kilowatt auf jeden Fall zur Verfügung gestellt wird“, versichert Lehmann.

„Damit könnten Wärmepumpen problemlos weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden. Betroffen sind zudem nur Anlagen, mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt und auch nur solche, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden. Für alle anderen gilt eine Übergangsfrist bis längstens zum 31. Dezember 2028. Auch wichtig zu wissen: der reguläre Haushaltsstrom ist davon überhaupt nicht betroffen. Kühlschrank, Herd, Waschmaschine – alles funktioniert wie gewohnt“, ergänzt Lehmann.

Steuerung beginnt erstmals ab 2025 und wird nur vorübergehend angewendet

Die Steuerung wird frühestens 2025 Anwendung finden, da zunächst die technischen Voraussetzungen geschaffen werden müssen. Dr. Michael Lehmann erklärt: „2025 starten wir entsprechend des Messstellenbetriebsgesetzes den Rollout der dafür erforderlichen Steuereinrichtungen bei den betreffenden Kunden. Diese in Zusammenwirkung mit so genannten Energie-Management-Systemen oder als Direktansteuerung sind die Grundvoraussetzung für die Steuerbarkeit der einzelnen Verbrauchseinrichtungen und damit auch des Stromnetzes“, so der Experte weiter. „Bis dahin werden wir vorübergehend zunächst moderne Messeinrichtungen ohne Steuergeräte einsetzen. Zur Nachrüstung der Steuerung werden wir rechtzeitig informieren. Wir erwarten Steuereingriffe nur in den seltenen Fällen, wenn wir einen kritischen Engpass im Ortsnetz festgestellt haben, und der Ausbau des Netzes noch nicht erfolgen konnte“.

Niedrigere Netzentgelte als Kompensation für Netzeingriffe

Für die Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gewährt der Gesetzgeber reduzierte Netzentgelte bei Eingriffen des Netzbetreibers. Für die Abrechnung hat die Bundesnetzagentur drei Varianten vorgesehen. Modul 1 sieht einen vom Netzbetreiber individuell bestimmten pauschalen Betrag vor und Modul 2 bietet eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises. Beide Module sind bereits am 01.01.2024 in Kraft getreten. Modul 3 folgt zum 01.01.2025 und beinhaltet zeitvariable Netzentgelte. Weitere Informationen folgen mit den voraussichtlichen Netzentgelten im Oktober 2024.

Weitere Hintergründe stellt der Netzbetreiber auf seiner Internetseite zur Verfügung: www.mitnetz-strom.de/14aenwg

Pressekontakt

David Köster
Pressesprecher
Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH
T 0345 216-3906
E David.Koester@mitnetz-strom.de
I www.mitnetz-strom.de

Hintergrund

Die Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH (MITNETZ STROM) mit Sitz in Kabelsketal ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der envia Mitteldeutsche Energie AG (enviaM). Als größter regionaler Verteilnetzbetreiber in Ostdeutschland ist MITNETZ STROM unter anderem für Planung, Betrieb und Vermarktung des enviaM-Stromnetzes verantwortlich. Das durch die MITNETZ STROM betreute Stromverteilnetz hat eine Länge von fast 73.000 Kilometern und erstreckt sich über Teile der Bundesländer Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.